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NACHRICHTEN

Information zur Zustellung von Steuerbescheiden für im Ausland (Südafrika) lebende Deutsche

Steuerbescheide sowie andere verwaltungsbehördliche Schreiben müssen selbstverständlich auch im Ausland zugestellt werden. Andernfalls kann ihr Inhalt keine Wirksamkeit entfalten. Der Inhalt dieser Schreiben wird Ihnen gegenüber also erst mit der Zustellung bindend.

Oftmals gelten hierfür auch für Sie günstige sogenannte „Fiktionen“, d.h. das Schreiben gilt – unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Zustellung – als zugestellt. Im Steuerrecht gilt ein einfacher Brief beispielsweise erst nach einem Monat nach Aufgabe bei der Post als zugestellt.

Sollte der Bescheid hingegen gar nicht zugestellt worden sein, so entfaltet er auch nie seine Wirkung. In diesem Falle wird auch keine Zustellung fingiert.

Hat eine Zustellung nicht stattgefunden und die Behörde behauptet dennoch, der Brief müsse zugegangen sein – etwa weil eine Rücksendung des Schreibens nicht erfolgt sei – so können Sie der Behörde entgegenhalten, dass ein solcher Rückschluss nicht zulässig ist. Gerade bei der Zustellung auf dem einfachen Postweg ohne Sendungsverfolgung und über weite Entfernungen kann es zu Zustellungsverzögerungen und sogar Verlust der Schreiben kommen. Die Behörde hat daher positiv zu beweisen (z.B. durch Zustellungsurkunde), dass Ihnen der Bescheid doch zugestellt worden ist.

Dass ein Bescheid erst dem Bürger bekannt gegeben worden sein muss, bevor er Wirkung entfalten kann, folgt aus dem Rechtsstaatsgebot. Demnach müssen staatliche Maßnahmen in Form von Verwaltungsakten dem Bürger immer bekannt gegeben werden, um die Möglichkeit zu effektivem Rechtsschutz zu gewährleisten.


 

Information für in Südafrika lebende Deutsche zu Bundestagswahlen

I.  Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind im Ausland lebende Deutsche, die keine Wohnung in Deutschland mehr innehaben und

  • entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt

oder

aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind

und

  • in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag.

Wird man gleichzeitig von der Regierung des Staates, in dem man lebt, als eigener Staatsangehöriger in Anspruch genommen, sollte man sich rechtzeitig bei den Behörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit man neben der Deutschen besitzt, darüber informieren, ob einem aus der Wahlteilnahme persönliche Nachteile erwachsen können.


 

II. Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Zunächst ist das Formblatt auszufüllen, das man unter https://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2017/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html aufrufen kann.

Das ausgefüllte Formular ist

  • bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Dies ist die Gemeindebehörde der letzten gemeldeten Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland. Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, die Behörde der Gemeinde, mit der sie am engsten verbunden sind (beispielsweise durch Erbringung von Dienstleistungen an diesem Ort – sog. Grenzpendler, durch politische Betätigung in der Gemeinde oder Mitarbeit an einem in der Gemeinde ansässigen Institut), zu stellen.

  • Der Antrag kann von in den Provinzen Northern Cape, Western Cape und Eastern Cape sowie für die Insel St. Helena mit Nebengebieten lebenden Deutschen aber auch zu einem gesondert ausgewiesenem früheren Datum beim Genaralkonsulat in Kapstadt abgegeben werden (Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 9:00 – 12:00 Uhr).

Roeland Park (im selben Gebäude wie e-tv)

Postanschrift:

4 Stirling Street (Eingang: oberes Ende Stirling Street)

P.O. Box 4273

Zonnebloem 7925

Cape Town, 8000

Cape Town

Dafür müssen jedoch weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Umschlag für die Unterlagen muss offen und mit 0,70 € frankiert sein und

  • der Haftungsausschluss muss unterschrieben sein.